STYLE="margin: 0px;">

      Prospekt / Info „ostssecard“ im PDF-For
      mat
      https://www.groemitz.de/files/downloads/Prospekte/OC_web.compressed.pdf

      Anmeldung für die ostseecard / Meldeschein
      Wir, als Ihr Vermieter einer Ferienwohnung, sind nach §29 und § 30 Bundesmeldegesetz (BMG) „Besondere Meldepflicht und Meldescheine in Beherbergungsstätten“
      Verpflichtet sämtliche Daten des / der Reisenden, wie Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise, Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift,
      zu erfassen und auf Verlangen den Ordnungsbehörden, den Polizeibehörden und sonstigen Sicherheitsbehörden zur Einsichtnahme vorzulegen sowie den Polizeibehörden im Einzelfall auszuhändigen, wenn dies nach deren Feststellung zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung oder zur Aufklärung der Schicksale von Vermissten und Unfallopfern erforderlich ist.

       - - - - -

      Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Grömitz

      Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2 und 10 des
      Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird nach der
      Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 13.12.2012 folgende Satzung
      erlassen.

      § 1 Erhebungsberechtigung und -zweck
      Die Gemeinde Grömitz erhebt aufgrund ihrer Anerkennung als Kurort (Ostseeheilbad bzw.
      Erholungsorte) für besondere Vorteile aus der Möglichkeit zur Inanspruchnahme der
      gemeindlichen Kur- und Erholungseinrichtungen und Veranstaltungen eine Kurabgabe im
      Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG in Form eines Tourismusbeitrages. Die Kurabgabe, im
      Folgenden Tourismusbeitrag genannt, dient ausschließlich zur Deckung von 39,61 % des
      Aufwandes für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und
      Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 2
      Satz 1 und des Aufwandes für die durchgeführten Veranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 3
      Satz 1 KAG. Die Gemeinde Grömitz setzt für die Ausführung von Hilfstätigkeiten den
      Eigenbetrieb, im Nachfolgenden „Tourismus-Service Grömitz“ genannt, ein.

      § 2 Abgabeschuldner, Abgabegegenstand
      (1) Der Tourismusbeitragspflicht unterliegen diejenigen natürlichen Personen, die sich in
      der Gemeinde Grömitz aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben
      (ortsfremd) und denen dadurch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der
      gemeindlichen Leistungen im Sinne des § 1 geboten wird.

      (2) Als ortsfremd gilt auch, wer in der Gemeinde Eigentümer oder Besitzer einer
      Wohngelegenheit ist (Wohnhäuser, Appartements, Sommerhäuser, Wohnwagen, Zelte,
      Boote im Yachthafen usw.) sowie die in demselben Haushalt lebenden
      Familienangehörigen (Ehegatten, Lebenspartner und Kinder). Ehegatten bzw.
      Lebenspartnern gleichgestellt sind Personen, die mit dem Eigentümer bzw. Besitzer
      der Wohngelegenheit in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher
      Gemeinschaft in einem Haushalt leben.
      (3) Nicht als ortsfremd gilt, wer sich aufgrund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses
      regelmäßig im Gemeindegebiet aufhält.

      § 3 Befreiungen
      (1) Von der Tourismusbeitragspflicht sind nicht erfasst:
      a) in Ausübung ihres Dienstes oder Berufs vorübergehend Anwesende, soweit sie die
      Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen bzw. die Benutzung der Einrichtungen zu
      den Aufgaben im Rahmen ihrer Tätigkeit gehört.
      b) Kranke, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass sie ihre Unterkunft nicht
      verlassen können, für die Dauer der physischen Verhinderung und Kranke, die
      aufgrund psychischer Krankheiten zur Inanspruchnahme von Kureinrichtungen oder
      zur Teilnahme an Veranstaltungen nicht in der Lage sind.
      c) Teilnehmer an Tagungen, Kongressen und gleichartigen Veranstaltungen, sofern
      die Veranstaltung vor Eintreffen der Teilnehmer in der Gemeinde bei dem
      Tourismus- Service Grömitz angemeldet wird und soweit die Tagungsteilnehmer die
      Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen.
      (2) Von der Tourismusbeitragspflicht sind freigestellt:
      a) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
      b) auf Antrag Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern,
      Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Schwäger und
      Schwägerinnen von Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben,
      wenn sie unentgeltlich in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind und
      soweit sie die Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen.
      c) Schwerbehinderte Personen, die einen Grad der Behinderung von 80 % und mehr
      nachweisen, sowie eine ständige Begleitperson, wenn dieses durch den Eintrag "B"
      auf der Vorderseite des Behindertenausweises vermerkt ist.
      (3) Gästekarten/Kurkarten/OstseeCards (auch in Form von Jahres-Gästekarten/Jahres-
      Kurkarten/Jahres-OstseeCards) von anderen Ferienorten in Schleswig-Holstein haben
      einen Tag Gültigkeit.
      (4) Die Voraussetzungen für die Freistellung von der Tourismusbeitragspflicht sind von
      dem Betreffenden nachzuweisen.

      § 4 Abgabemaßstab
      (1) Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich, vorbehaltlich der Pauschalierungsgründe
      gemäß Absatz 2, die Zahl der Tage des Aufenthalts im Sinne des § 2, unterschieden
      nach den Zeiträumen:
      a) Nebensaison 01.01. - 14.05.
      b) Hauptsaison 15.05. - 15.09.
      c) Nebensaison 16.09. - 31.12.
      des Jahres. An- und Abreisetag gelten als ein Tag, wobei der Anreisetag nicht
      berechnet wird.
      (2) Die Zahl der Aufenthaltstage wird, unabhängig von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer,
      auf 28 Tage der Hauptsaisonzeit pauschaliert (Jahrespauschale), wenn der
      Tourismusbeitragspflichtige
      a) einen entsprechenden Antrag stellt oder
      b) Eigentümer, Miteigentümer oder sonstiger Dauernutzungsberechtigter einer
      Wohngelegenheit in der Gemeinde Grömitz oder dessen mit ihm in einem Haushalt
      lebender Familienangehöriger oder einem Ehegatten bzw. Lebenspartner im Sinne
      des § 2 Abs. 2 Gleichgestellter ist. Bereits erbrachte, nach Maßgabe des Absatzes
      1 bemessene Tourismusbeitragszahlungen werden angerechnet.

      § 5 Abgabesatz
      (1) Der Abgabesatz je Aufenthaltstag beträgt einschließlich der Mehrwertsteuer,
      vorbehaltlich der Ermäßigungen des § 6, für die
      Grömitz / Erholungsorte
      Lensterstrand
      a) Nebensaison 1,70 EUR 1,10 EUR
      b) Hauptsaison 3,00 EUR 2,20 EUR
      c) Jahres-„OstseeCard” 84,00 EUR 61,60 EUR
      (2) Tagesgäste, die ausschließlich den konzessionierten Strand benutzen, zahlen eine
      Tages-OstseeCard. Diese ist an der Kasse des Tourismus-Service (Tourist-
      Information), bei Strandkorbvermietern oder Tages-OstseeCard-Automaten zu
      erwerben. Die Höhe der Tages-OstseeCard beträgt bei eigenem Erwerb pro Tag:
      Hauptsaison 3,00 EUR
      ab 15.00 Uhr 2,00 EUR
      Nebensaison 2,00 EUR
      Die Tages-OstseeCard gilt nur an dem Tag, an dem sie erworben wurde. Die
      Strandkorbvermieter oder deren Beauftragte sind zur Kartenkontrolle sowie zur
      Ausgabe von Tages-OstseeCards verpflichtet. Tagesgäste, die am Strand von den
      Kontrolleurinnen oder Kontrolleuren des Tourismus-Service Grömitz ohne gültige
      Tages-OstseeCard angetroffen werden, zahlen bei der Nachlöse
      Hauptsaison EUR 5,00
      Nebensaison EUR 4,00
       

      § 6 Ermäßigungen
      (1) Teilnehmer an Sammelreisen und Betriebsausflügen (ab 20 Personen) erhalten auf
      vorherigen Antrag (bei Aufenthalten mit Übernachtung durch den Vermieter) bei dem
      Tourismus-Service Grömitz eine Ermäßigung des Tourismusbeitrags in Höhe von 50 %.
      (2) Personen, die im Rahmen der Durchführung einer Kur- oder Rehamaßnahme in einer
      anerkannten Kurklinik auf Veranlassung der Träger von Sozialhilfe, den Pflicht- und
      Ersatzkassen, den Versicherungsanstalten, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege
      und den Kirchen sowie Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts im
      Gemeindegebiet Aufenthalt nehmen, wird auf vorherigen Antrag bei dem Tourismus-
      Service eine Vergünstigung von 10 % gewährt.
      Anträge auf Ermäßigung des Tourismusbeitrags sind mit Begründung schriftlich vor
      Ankunft in dem Tourismus-Service Grömitz zu stellen. Der Wohnungsgeber ist nicht
      berechtigt, Ermäßigungen zu gewähren.

      § 7 Entstehungszeitpunkt und -fälligkeit der Abgabeschuld
      (1) Die Tourismusbeitragsschuld entsteht mit dem Eintreffen im Gemeindegebiet. Sie ist
      eine Bringschuld und ist beim Wohnungsgeber, Verwalter oder Beauftragten,
      ansonsten bei den Tourismusbeitragsannahmestellen des Tourismus-Service Grömitz
      spätestens am Tage nach dem Eintreffen im Gemeindegebiet zu entrichten.
      (2) Wer die Entrichtung des Tourismusbeitrags nicht durch Vorlage einer gültigen
      "OstseeCard" nachweisen kann oder nicht auf andere Weise glaubhaft machen kann,
      hat den Tourismusbeitrag nach zu entrichten. Kann der Tourismusbeitragspflichtige die
      tatsächliche Dauer des Aufenthalts nicht nachweisen und auch nicht glaubhaft machen,
      wird für die Bemessung des nach zu entrichtenden Tourismusbeitrags die Zahl der
      Aufenthaltstage auf 28 Tage der bei Antreffen geltenden Saisonkategorie
      (§ 4 Abs. 1 a-c) pauschaliert.
      Dasselbe gilt im Falle der Haftung durch den Unterkunftsgeber (§ 10 Abs. 6), sofern
      dieser nicht die tatsächliche Aufenthaltsdauer des/der Tourismusbeitragspflichtigen
      durch Abgabe des ordnungsgemäß ausgestellten Meldescheins nachweisen kann.
      (3) Bei den Pflichtigen, bei denen der Tourismusbeitrag nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b)
      (Jahrestourismusbeitrag) zu bemessen ist, ist die Abgabe innerhalb eines Monats nach
      Bekanntgabe des Jahrestourismusbeitragsbescheides fällig.

      § 8 „OstseeCard”
      (1) Bei Zahlung des Tourismusbeitrages erhält der Gast vom Wohnungsgeber oder vom
      Tourismus-Service Grömitz die „OstseeCard“ als Gästekarte, die den Tag der Ankunft
      und auch den Tag der voraussichtlichen Abreise enthalten muss. Diese Karte ist nicht
      übertragbar. Die Gültigkeit beträgt maximal 28 Tage.
      2) Abgabepflichtige, deren Tourismusbeitrag nach § 4 Abs. 2 pauschal bemessen wird,
      erhalten auf Anforderung eine Jahres-„OstseeCard“. Jahreskarten werden mit einem
      von der/dem Tourismusbeitragspflichtigen kostenlos zu stellenden Lichtbild (Portrait
      der/des Tourismusbeitragspflichtigen in Passbildgröße) vom Tourismus-Service
      ausgestellt und haben jeweils eine Gültigkeit für 1 Kalenderjahr. Die jährliche
      Gültigkeitsverlängerung erfolgt durch aufzuklebende jeweils 1 Kalenderjahr gültige
      Wertmarken.
      (3) Die „OstseeCard” berechtigt für die Zeit ihrer Geltung, die Jahres-„OstseeCard” für das
      gesamte laufende Kalenderjahr, zur freien oder vergünstigten Inanspruchnahme des
      Angebotes an kommunalen Kur- und Erholungseinrichtungen und im Rahmen der vom
      Tourismus-Service Grömitz durchgeführten Veranstaltungen. Die „OstseeCard” ist beim
      Betreten dieser Einrichtungen und Besuch der Veranstaltungen mitzuführen und den
      Mitarbeitern oder Beauftragten des Tourismus-Service Grömitz auf Verlangen
      vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Benutzung wird die „OstseeCard” ohne
      Ausgleichsleistung eingezogen.
      (4) Bei Verlust der „OstseeCard” wird eine Ersatzkarte von dem Tourismus-Service
      Grömitz gegen Gebühr in Höhe von 3,00 EUR ausgestellt.

      § 9 Erhebung von Tourismusbeiträgen
      (1) Für Jahrestourismusbeitragspflichtige im Sinne von § 4 Abs. 2 Buchst. b) wird der
      Jahrestourismusbeitrag regelmäßig bei Jahresbeginn durch einen schriftlichen
      Veranlagungsbescheid festgesetzt. Die Fälligkeit dieser Forderung ergibt sich aus § 7
      Abs. 3. Der gezahlte Jahrestourismusbeitrag wird erstattet, wenn der Pflichtige dieses
      bis zum 31.01. des Folgejahres beantragt und er nachweist, dass er während des
      gesamten abgelaufenen Jahres dem Gemeindegebiet ferngeblieben ist.
      (2) Die übrigen Abgabenpflichtigen, sofern sie nicht Jahres-„OstseeCard“-Inhaber nach § 4
      Abs. 2 Buchstabe b) sind, erhalten im Falle des vorzeitigen Abbruchs ihres
      vorgesehenen Aufenthaltes den nach Tagen berechneten zuviel gezahlten
      Tourismusbeitrag auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt nur an den
      Karteninhaber gegen Rückgabe der „OstseeCard“ und eine schriftliche Bescheinigung
      des Wohnungsgebers. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt mit Ablauf eines Monats
      nach der Abreise.
      Auf Ersatz-„OstseeCard
      “, Jahres-„OstseeCardund Tages-OstseeCards werden keine
      Rückzahlungen vorgenommen.

      § 10 Pflichten und Haftung der Unterkunftsgeber
      (1) Unterkunftsgeber im Sinne dieser Vorschrift sind:
      a) Vermieter von Fremdenzimmern jeder Art sowie deren Bevollmächtigte oder
      Beauftragte;
      b) Eigentümer oder sonstige Dauernutzungsberechtigte von Wohnungseinheiten
      sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte, sofern sie die Unterkunft Dritten zur
      Nutzung überlassen;
      c) Betreiber von Plätzen, die für die Aufstellung von Zelten, Wohnwagen,
      Wohnmobilen und dergleichen zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon,
      ob es sich um Campingplätze oder um sonstige Grundstücke, die für denselben
      Zweck zur Verfügung gestellt werden, handelt, sowie deren Bevollmächtigte oder
      Beauftragte;
      d) Leiter von Heimen wie Jugendherbergen, Jugendheimen, Kinderheimen und
      Kinderkurheimen, sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte.
      (2) Jede die Person oder die Anschrift des Unterkunftsgebers betreffende Veränderung ist
      dem Tourismus-Service Grömitz schriftlich innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
      (3) Jeder Unterkunftsgeber ist verpflichtet, jeder von ihm aufgenommenen
      tourismusbeitragspflichtigen Person ab 18 Jahren eine „OstseeCard“ auszuhändigen
      und unter Verwendung der von dem Tourismus-Service kostenlos zur Verfügung
      gestellten Meldescheine durch den Gast den An- und Abreisetag und die
      Heimatanschrift auf den Meldeschein eintragen zu lassen und die für den Tourismus-
      Service Grömitz bestimmte Kopie binnen drei Tagen beim Tourismus-Service Grömitz
      einzureichen. Der Gast hat die Richtigkeit der Angaben und den Empfang der
      „OstseeCard“ durch seine Unterschrift zu bestätigen.
      Bei einer Datenerfassung über das Onlinemeldeverfahren des Tourismus-Service wird
      der Meldepflicht dadurch entsprochen, dass die Datenübermittlung unverzüglich,
      spätestens am Folgetag nach Ankunft des Gastes an den Tourismus-Service erfolgt
      (4) Personen, die nach § 3 Absatz 2 c von der Tourismusbeitragspflicht freigestellt sind,
      können die ”OstseeCard”, abweichend von § 10 Absatz 3, direkt durch den Tourismus-
      Service Grömitz erhalten. Jeder Unterkunftsgeber hat diese Personen an den
      Tourismus-Service Grömitz zu verweisen oder eine Kopie des
      Schwerbehindertenausweises mit dem Meldeschein beim Tourismus-Service Grömitz
      abzugeben.
      (5) Jeder Unterkunftsgeber ist verpflichtet, für die von ihm ausgehändigte ”OstseeCard”
      den Tourismusbeitrag zu errechnen, diesen vom Gast einzuziehen und an den
      Tourismus-Service Grömitz - in der Hauptsaison 2-wöchentlich, in der Nebensaison 4-
      wöchentlich - kostenfrei abzuführen, oder aber dem Tourismus-Service Grömitz die
      Ermächtigung zum Lastschriftverfahren zu erteilen.
      (6) Jeder Unterkunftsgeber haftet gesamtschuldnerisch im Rahmen der ihm nach den
      Absätzen 2 und 3 obliegenden Pflichten für die rechtzeitige und vollständige
      Einziehung und Abführung des Tourismusbeitrages an den Tourismus-Service Grömitz.
      (7) Die von dem Tourismus-Service Grömitz kostenlos ausgegebenen „OstseeCards“ und
      Meldescheine sind lückenlos nachzuweisen. Nicht zurückgegebene Meldescheine und
      „OstseeCards“ werden dem Unterkunftsgeber in Rechnung gestellt, und zwar nach der
      folgenden Berechnung: durchschnittliche Aufenthaltsdauer gemäß der wirtschaftlichen
      Vorjahreskennzahlen des Tourismus-Service Grömitz multipliziert mit dem jeweils
      gültigen Tagessatz in der Hauptsaison multipliziert mit zwei Personen. Der Verlust von
      Meldescheinen und „OstseeCards“ ist umgehend anzuzeigen; der Grund des Verlustes
      ist zu benennen. Verschriebene und ungültige Meldescheine sind umgehend
      zurückzugeben.
      (8) Der Tourismus-Service Grömitz ist zur stichprobenartigen Überprüfung der
      Vermietungsbetriebe durch besonders beauftragte Mitarbeiter der Gemeinde Grömitz
      berechtigt.
      (9) Campingplatzbetreiber und andere Unterkunftsgeber nach Abs. 1 Buchstabe c) sind
      verpflichtet, dem Steueramt der Gemeinde Grömitz, Außenstelle Grube, Hauptstraße
      16, 23749 Grube, die notwendigen Daten der Dauerstellplatz- und Mobilheiminhaber
      für die Festsetzung der Jahrestourismusbeiträge schriftlich mitzuteilen, insbesondere
      die vollständigen Namen und Anschriften der Inhaber sowie die jeweilige
      Stellplatzbezeichnung. Dies erfolgt jeweils vor und nach der Saison durch
      unaufgeforderte Übersendung von Bestandslisten. Änderungen innerhalb der Saison -
      wie Neuzugänge oder Stellplatzkündigungen - sind jeweils innerhalb von 14 Tagen
      schriftlich anzuzeigen.
      (10) Die Eigentümer und Besitzer von Wohngelegenheiten im Sinne von § 2 Abs. 2 in
      Verbindung mit § 4 Absatz 2 b) sind verpflichtet, die notwendigen Daten für die
      Festsetzung der Tourismusbeiträge ihrer tourismusbeitragspflichtigen
      Familienmitglieder und der diesen Familienmitgliedern gleichgestellten Personen (§ 2
      Abs. 2), insbesondere die vollständigen Namen und Geburtsdaten, dem Steueramt der
      Gemeinde Grömitz, Außenstelle Grube, Hauptstraße 16, 23749 Grube, schriftlich
      mitzuteilen. Sie haften für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung
      der Tourismusbeiträge.
      (11) Die Anmeldung nach Abs. 3 ersetzt nicht die Erfüllung der Meldepflicht nach dem
      Meldegesetz gegenüber der Meldebehörde.

      § 11 Datenverarbeitung
      (1) Die Gemeinde kann zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der
      Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie die zur
      Durchführung aller weiteren Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen
      personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 in
      Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz
      personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG -) vom 09.
      Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. 2000, S. 169) in der jeweils gültigen Fassung neben
      den bei den Betroffenen erhobenen Daten aus
      a) den an den Tourismus-Service Grömitz von den Vermietern, Mietern und Maklern,
      übermittelten Durchschriften der von diesen ausgestellten Meldescheinen;
      b) den bei der Gemeinde verfügbaren Namen und Anschriften aus der Veranlagung
      der Zweitwohnungssteuer nach der Satzung über die Erhebung einer
      Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Grömitz;
      c) den bei der Gemeinde verfügbaren Daten aus der Veranlagung der
      Fremdenverkehrsabgabe (Tourismusabgabe) nach der Satzung über die Erhebung
      einer Fremdenverkehrsabgabe in Form einer Tourismusabgabe in der Gemeinde
      Grömitz, erheben.
      d) den bei der Gemeinde verfügbaren Namen und Anschriften aus der Veranlagung
      der Grundsteuer nach dem Grundsteuergesetz.
      (2) Die Gemeinde Grömitz ist befugt, die bei den Betroffenen und den Unterkunftsgebern
      im Sinne des § 10 Abs. 10 und 11 erhobenen Daten und die nach dem Absatz 1
      erhobenen Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der
      Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
      (3) Der Tourismus-Service Grömitz behält sich das Recht vor, sofern es auf dem
      Meldeschein ausdrücklich gewünscht wird, personenbezogene Daten nur zu eigenen
      Zwecken (Marketing), nicht für Dritte zugänglich, zu nutzen.
      (4) Datenverarbeitende Stelle ist die Gemeinde Grömitz. Der Tourismus-Service Grömitz
      wird ausschließlich im Wege der Auftragsdatenverarbeitung für die Gemeinde Grömitz
      tätig und verfügt über keine eigenen Befugnisse zur Erhebung, Verarbeitung oder
      Nutzung der Daten. Die automatisierte Datenverarbeitung wird in einer gesonderten
      Satzung geregelt.

      § 12 Ordnungswidrigkeiten
      Wer den Pflichten nach § 10 zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 18
      Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes, die mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR
      geahndet werden kann.
       

      § 13 Inkrafttreten
      Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kurabgabesatzung vom
      17. Dezember 2003 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.
      Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
      Ausgefertigt:
      Grömitz, den 13.12.2012 Gemeinde Grömitz
      Mark Burmeister
      Bürgermeister

      Die Satzung wurde geändert:

      durch geändert am gültig ab Umfang der Änderung
      1. Änderungssatzung 18.12.2014 01.01.2015 § 1 Prozentsatz Deckungsanteil
      2. Änderungssatzung 30.09.2015 01.01.2015

      § 3 Abs. 2 + 3
      Klarstellung der Befreiungstatbestände
      Durch die Rückwirkung ab 01.01.2015 werden
      die Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt
      als durch die bisherige Regelung.

      3. Änderungssatzung 18.12.2015 01.01.2016
      § 1 Prozentsatz Deckungsanteil

      § 5 Neufassung mit Erhöhung der Abgabesätze

      § 9 redaktionelle Änderung

      § 10 Abs. 3 letzter Satz neu angefügt

      4. Änderungssatzung 19.12.2016 01.01.2017 § 1 Prozentsatz Deckungsanteil